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Eine Frau geht zu ihrem SEAT Arona in Cliff Grey auf einem Parkplatz

Vorsteuer­abzug bei Fahrzeugen.

SEAT arona em cinzento cliff com faróis dianteiros led
Wissenswertes

Vorsteuer.

Grundsätzlich darf ein Unternehmer Vorsteuern die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb (Kosten für Treibstoff, Schmierstoff, Wartung, Pflege, Reparaturen, Maut, Bahnverladung aber auch Garagierungskosten) von Pkws, Kombis oder Krafträdern stehen, nicht geltend machen.

Vorsteuer­abzugs­berechtigte Kfz

  • Für Kfz, die ausdrücklich umsatzsteuerrechtlich als Kleinlastkraft- und Pritschenwagen oder Kleinbus eingestuft sind, besteht allerdings die Möglichkeit, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dies gilt auch ab 1.1.2016 bedingt durch die Änderungen im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, für Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO 2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb).

Eine aktuelle Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Pritschenwagen und Kleinbusse samt der zugrunde liegenden Verordnung und weiterführende Informationen finden Sie unter www.bmf.gv.at.

  • Fahrschulkraftfahrzeuge (bei mindestens 80%iger Verwendung für den Fahrschulunterricht)
  • Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen (Taxis, Mietwagen, Gästewagen)
  • Begleitfahrzeuge von Sonder- und Schwertransporten (bei mindestens 80%iger Verwendung als Begleitfahrzeug)
  • Krafträder und Elektrofahrräder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer

Luxus­tangente für Pkw

Aufwendungen für PKW werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze für die Anschaffung eines PKWs beträgt € 40.000,00.

Von der Luxustangente befreit sind Fahrzeuge die nach dem Steuergesetz vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Die Angemessenheitsgrenze der Anschaffungskosten umfassen neben dem Nettopreis auch die USt, die NoVA und auch alle Kosten für Sonderausstattungen (Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierungen, ABS, Airbag, Allradantrieb, serienmäßig eingebautes Navigationsgerät usw.).

Selbstständig bewertbare Sonderausstattungen wie ein nachträglich eingebautes Navigationsgerät gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen wie Servicekosten sind im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Anschaffungskostenunabhängige Nutzungsaufwendungen wie Treibstoffkosten sind in voller Höhe abzugsfähig.

Bei Gebraucht-PKW wird die Luxustangente am Neupreis ermittelt, sofern das KFZ nicht älter als fünf Jahre ist. Ist der Pkw älter als fünf Jahre, wird auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abgestellt.

Wird die Angemessenheitsgrenze überschritten, muss der steuerlichen Gewinn in der jährliche Abschreibung um jenes prozentuelles Ausmaß gekürzt werden, in dem die tatsächlichen Anschaffungskosten die € 40.000,00 überschreiten.

Sachbezug für Pkw 2023

Wird ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug privat von Arbeitnehmern genutzt, ist ein Sachbezug zu versteuern. Bei PKW mit einem CO2-Ausstoß bis 132 Gramm pro Kilometer beträgt der Sachbezug 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 € monatlich. Bei PKW mit einem CO2-Ausstoß von über 132 Gramm pro Kilometer erhöht sich der Sachbezug auf 2 % der Anschaffungskosten, maximal 960 € monatlich.

Zu beachten ist, dass sich der Grenzwert des CO2-Ausstoßes bis 2025 jedes Jahr um 3 Gramm verringert. Bei seltener Nutzung des Firmenwagens für private Fahrten ist auch der halbe Sachbezug bzw. der Mini Sachbezug anwendbar. Die Berechnung weicht von jener des vollen Sachbezuges ab.

Entscheidungsfindung

Total Cost of Ownership

Ein "Schlagwort", das auch bei der Anschaffung von Firmenfahrzeugen immer wieder Verwendung findet. Als Entscheidungskriterium für die Wirtschaftlichkeit von Firmenfahrzeugen werden nicht nur die direkten Anschaffungskosten oder Leasingraten kalkuliert, sondern die gesamten direkten und indirekten Kosten (Gesamtbetriebskosten), die ein Fahrzeug pro Jahr oder über die Laufzeit der Nutzung, verursacht.

Damit werden alle Unterschiede beim Anschaffungswert, dem Verbrauch, dem Verschleiß, den Nebenkosten, der Reparaturhäufigkeit, der Serviceintervalle, der Reifenkosten usw. bewertet.

Da die Listenpreise der Hersteller und die darauf gewährten Preisnachlässe bei den TCO nur zu maximal ca. einem Drittel in die Jahresgesamtkosten eingehen, sind diese Vergleichsdaten bei der Fahrzeuganschaffung nicht ausreichend. Der Fokus auf die Preisnachlässe als Entscheidungskriterium (Firmenkundenboni und Firmenkundenrabatte von 18%; 20 % oder 25 %) ist wichtig, aber nicht ausschlaggebend.

Unser Tipp daher: Vor der Fahrzeuganschaffung immer die TCO vergleichen!

Vorsteuerabzug Elektro­auto & Kraft­räder/Elektro­fahr­räder mit 0 Gramm Co2-Ausstoß

Für betrieblich verwendete E-Autos, E-Leichtmotorräder und Elektrofahrräder mit 0 Gramm Co2 Ausstoß gilt ebenfalls der Vorsteuerabzug. Für Krafträder und Elektrofahrräder ist er seit 01.01.2020 gültig. Somit sind auch der SEAT MÓ 125 und der SEAT MÓ 125 Performance vorsteuerabzugsberechtigt. Und: Auch für reine Elektrofahrzeuge kann der E-Auto Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Zu beachten ist nur:

  • Die ertragssteuerliche Angemessenheitsgrenze von derzeit 40.000€ (inkl. USt und NoVA).
  • Ausnahme: Betragen die Anschaffungskosten zwischen 40.000€ und 80.000€ steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften ebenfalls uneingeschränkt zu.

Erfahren Sie noch mehr über die aktuellen Richtlinien bezgl. vorsteuerabzugsberechtigter E-Fahrzeuge.

Häufige Fragen zu vorsteuer­abzugs­berechtigten Kfz

Sind Pkws grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt?
Welche Fahrzeuge sind in Österreich vorsteuerabzugsfähig?
  • Kfz, die im Umsatzsteuerrecht als Kleinlastkraft- und Pritschenwagen oder Kleinbus eingestuft sind
  • Personen- und Kombinationskraftwagen mit rein elektrischem Antrieb
  • Fahrzeuge von Fahrschulen, Taxiunternehmen usw. (bei mindestens 80%iger Verwendung für den Fahrschulunterricht oder die gewerbliche Personenbeförderung)
  • Begleitfahrzeuge von Sonder- und Schwertransporten (bei mindestens 80%iger Verwendung als Begleitfahrzeug)
  • Krafträder und Elektrofahrräder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer